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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.Allgemeiner Teil

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, welche die ONESTOPTRANSFORMATION AG, Äußere Sulzbacher Straße 159-161, 90491 Nürnberg (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“) abschließt. Die AGB gelten ausdrücklich nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt

(1) Für den Inhalt des Vertrages ist das jeweilige Angebot des Auftragnehmers maßgebend, es sei denn, im Einzelfall wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

(2) Aufträge des Auftraggebers, die als Angebote gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können vom Auftragnehmer innerhalb von vier (4) Wochen angenommen oder abgelehnt werden. Erfolgt keine Reaktion des Auftragnehmers innerhalb dieser Zeit, gilt das Angebot als abgelehnt.

(3) Geringfügige Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes des Auftragnehmers gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der Aufwertung der Leistung dienen.

 

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen, richtet sich nach jeweiligen Vertrag.

(2) Der Auftragnehmer wird seine Pflichten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen. Dies gilt auch für die Beauftragung von Subunternehmern. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.

(3) Der Leistungsumfang ändert sich nicht durch eine Verlegung des Sitzes des Auftragnehmers innerhalb Deutschlands.

 

§ 4 Vertragsdauer

(1) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

  • wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert,

  • wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Der fristgemäße Eingang der Kündigung wird anhand des Zustellungszeitpunkts beim Empfänger festgestellt.

 

§ 5 Vergütung, Fälligkeit Zahlungsmodalitäten

(1) Die fällige Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise gelten, sofern im Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird der Auftragnehmer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. Spesen und Fahrtkosten sind nicht im Gesamtpreis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) jeweils 10 Tage nach Erhalt der entsprechenden Rechnung fällig. Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf unser Bankkonto, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten. Rechnungen werden nach Beauftragung und Lieferung der Lizenzen gestellt. Bei Beratungs- und Entwicklungsleistungen werden 50% der Gesamtsumme zu Projektstart direkt als Rechnung gestellt und die restlichen 50% bei Projektabschluss gestellt.

(3) Im Falle der Zahlungseinstellung oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers wird die gesamte Forderung des Auftragnehmers sofort fällig.

(4) Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

(5) Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

§ 6 Abtretungen, Aufrechnungen Zurückbehaltungsrecht

(1) Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer können nur mit schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgetreten werden.

(2) Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts nur insoweit berechtigt, wie die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.

 

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(2) Die Parteien wahren über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Einzelvertrags fort.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  1. die dem Empfänger bei Abschluss des Einzelertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

  2. die bei Abschluss des Einzelvertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

  3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Einzelvertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

 

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungs-gesetzes, bei Arglist sowie im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.

(2) Eine Haftung bei leicht fahrlässig verursachten Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. In diesem Falle ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und unvorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.

(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

§ 9 Referenzkunde

(1) Der Auftraggeber willigt ein, als Referenzkunde der ONESTOPTRANSFORMATION AG genannt zu werden. Dies beinhaltet die Nennung in Onlinemedien (z.B. ONESTOPTRANSFORMATION Website, Social Media Kanäle von ONESTOPTRANSFORMATION, Blogartikel), in Printmedien und in analoger Form.  

(2) Inhalt der Nennung ist das Logo inklusive Firmenname. Zudem kann optional ein Statement des Auftraggebers in Schrift- oder Videoform zur Zusammenarbeit mit ONESTOPTRANSFORMATION AG beigefügt werden.  

 

(3) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer räumlich unbeschränkt die Nutzungsrechte an Dateien, die im Rahmen von § 9 (1) übergeben werden, als zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare, und unbefristete Nutzungsrechte. Die eingeräumten Nutzungsrechte beinhalten insbesondere auch die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung und zur Nutzung der Dateien in analoger und digitaler Form. Ansonsten sichert der Auftraggeber zu, dass sämtliche übermittelten Dateien und Statements, frei von Rechten Dritter sind und die ungehinderte ausschließliche Nutzungsrechtsausübung einschließlich der Weiterübertragung durch den Auftragnehmer nicht tangiert werden. Folgen, die sich aus der Nutzung der Dateien ergeben, können dem Auftragnehmer nicht zur Last gelegt werden. Der Auftraggeber ist von jeglicher Haftung freigestellt.  

  

(4)Laufzeit des Einwilligungserklärung  

(4.1) Die Laufzeit der Einwilligungserklärung ist unbeschränkt.  

(4.2) Kündigungs- oder Beendigungserklärungen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen.  

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Einzelvertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit im betreffenden Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der ausschließliche Gerichtsstand befindet sich am Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

(4) Auf diese AGB und die jeweiligen Einzelverträge zwischen den Parteien ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

 

II.Besonderer Teil für Verträge über die Nutzung einer webbasierten Software as a Service („SaaS“)

Für Verträge über die Nutzung einer webbasierten Software as a Service („SaaS“) gelten zusätzlich zu den unter I. aufgeführten Regelungen folgende Regelungen:

 

§ 11 Änderung der Leistung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen an den jeweiligen erprobten und eingeführten Stand der Technik anzupassen. Diese Anpassungen beinhalten

  • sicherheitstechnisch und/oder rechtlich notwendige Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen an Leistungen;

  • Änderungen aufgrund von Leistungsänderungen bei Vorlieferanten (insbes. Cloud Providern), die diese aufgrund der geltenden vertraglichen Bedingungen einseitig gegenüber dem Auftragnehmer durchsetzen können;

  • Änderungen der Systemvoraussetzungen (z.B. Browser). Die Lauffähigkeit der Software wird regelmäßig für Versionen der Systemvoraussetzungen gewährleistet, die vom jeweiligen Hersteller im „Standardsupport“ versorgt werden. Der Auftragnehmer behält sich bei Abkündigungen durch den Hersteller vor, die Systemvoraussetzungen durch Produkte anderer Hersteller zu ersetzen.

(2) Für den Fall, dass die in Abs. 1 beschriebenen Änderungen, die den Auftragnehmer an einer Leistung durchzuführen beabsichtigt, erheblichen Einfluss auf die Arbeitsabläufe/Geschäftsprozesse des Auftraggebers haben, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab. Erheblicher Einfluss auf die Arbeitsabläufe/ Geschäftsprozess wird angenommen, wenn

  • ein Fortfall von Funktionalitäten erfolgt;

  • Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher genutzter Datenarten entstehen;

  • Arbeitsabläufe/Geschäftsprozesse vollständig entfallen;

  • deswegen auf Seiten des Auftraggebers erhebliche organisatorische, fachlich oder technische Änderungen vorgenommen werden müssten oder anderweitig erhebliche Einflüsse auf die Arbeitsabläufe/Prozesse entstehen.

Die Information erfolgt mindestens in Textform, unverzüglich nach Bekanntwerden, i. d. R. unter Einhaltung einer Vorlauffrist von zwölf Monaten im Rahmen der Auftragnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt zur Verfügung stehenden Informationen und Erkenntnismöglichkeiten.

(3) Bei den Änderungen hat der Auftraggeber das Recht zum Widerspruch gegen eine angekündigte Änderung. Widerspricht der Auftraggeber einer ordnungsgemäß angekündigten Änderung nicht, mindestens in Textform, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bereitstellung der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Widerspricht der Auftraggeber, werden die Parteien versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden.

(4) Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass der Auftragnehmer im Falle eines Widerspruchs, der im Nachgang von den Vertragspartnern nicht inhaltlich im Einvernehmen erledigt wird, unter Umständen nicht in der Lage ist, bestimmte zum Zeitpunkt der geplanten Umsetzung der Änderung bestehenden Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu erbringen.

(5) Erklärt der Auftragnehmer auf einen Widerspruch hin, dass die Leistungen ungeachtet des (weiterhin bestehenden) Widerspruchs entsprechend der Ankündigung so geändert werden, dass immer noch eine Auswirkung besteht, hat der Auftraggeber ein Recht zur Kündigung der betroffenen Leistungen auf den Umsetzungszeitpunkt. Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn die Änderung technisch oder rechtlich notwendig ist und die Umsetzung der Änderung für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Bis zum Ende einer anwendbaren Auslauffrist wird gegenüber dem Auftraggeber die Leistung ohne zusätzliche Kosten ohne die angekündigte Änderung erbracht.

§ 12 Nutzungsrechte

(1) Sofern dem Auftraggeber nach dem Einzelvertrag ein Nutzungsrecht an der im Angebot beschriebenen SaaS Lösung eingeräumt wird, ist dieses nicht-ausschließlich, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkt, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst in diesen Fällen den Zugriff auf die SaaS Lösung mittels Telekommunikation (über das Internet) und mittels eines Browsers auf die Funktionalitäten der SaaS Lösung.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die SaaS Lösung oder Teile davon Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die SaaS Lösung oder Teile davon zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren. Ausgenommen hiervon sind Teile der SaaS Lösung, die im Rahmen des Leistungsumfangs der SaaS Lösung öffentlich angeboten werden müssen.

(3) Darüberhinausgehende Nutzungsrechte, insbesondere an der Software oder Middleware selbst oder den Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Auftraggeber nicht.

§ 13 Rückgabe von Lizenzen

Erworbene Lizenzen können nicht zurückgegeben werden. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung des geschlossenen Vertrags bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Verfügbarkeit

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet eine Erreichbarkeit der SaaS Lösung zu 98% bei einer quartalsweisen Betrachtung. Davon ausgenommen sind:

  • planbare Wartungsarbeiten an der SaaS Lösung. Planbare Wartungsarbeiten werden dem Auftraggeber mindestens drei Tage vorher per Pop-Up im Mindset Navigator angekündigt. Planbare Wartungsarbeiten werden in einem Kalendermonat die Verfügbarkeit der SaaS Lösung für maximal fünf Stunden beeinträchtigen.

  • ungeplante Ausfallzeiten („Störungen“) sowie Zeitverlust bei der Beseitigung von Störungen durch Gründe, die nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, insbesondere Störungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

(2) Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer Störungen bei der Verfügbarkeit der SaaS Lösung unverzüglich nach Bekanntwerden und prüft, ob eine Störung in seinem eigenen Verantwortungsbereich vorliegt.

(3) Sofern konkrete Entstörungs- bzw. Reaktionszeiten vereinbart wurden, ergeben sich diese aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

 

§ 15 Sachmängel

(1) Unter einem „Sachmangel“ an Software verstehen die Parteien Folgendes: Ein Sachmangel ist ein Zustand, in dem die Software in der verfügbaren Version bei vertragsgemäßer Nutzung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen eine in der Leistungsbeschreibung oder in der überlassenen Dokumentation benannte Funktion nicht erbringt und sich dies auf die Eignung der Software zur vereinbarten Verwendung mehr als nur unwesentlich auswirkt. Kein Mangel ist insbesondere gegeben, wenn:

  • das Problem durch unsachgemäße Installation oder Behandlung der Software durch den Auftraggeber oder durch Dritte hervorgerufen wurde und/oder unter Systemvorrausetzungen genutzt wird, die nicht in der Leistungsbeschreibung bzw. in der Dokumentation spezifiziert wird;

  • das Problem durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen.

(2) Für Meldungen und die Bearbeitung von Mängeln an der Software gilt Folgendes, sofern im Einzelvertrag nicht abweichend oder ergänzend vereinbart:

Liegt ein Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Bereitstellung einer aktualisierten Version oder eines zumutbaren Workarounds, mit dem der Mangel umgangen wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mangelbeseitigung mindestens zweimal zu versuchen.

(3) Bei Verträgen über die zeitlich begrenzte Nutzung von Software wird die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ausgeschlossen.

(4) Garantien sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich als „Garantie“ bezeichnet wurden.

(5) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber innerhalb der in § 8 vereinbarten Haftungsgrenzen zu.

(6) Stellt sich bei Behebung eines Mangels heraus, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung der für die Bearbeitung angefallenen Kosten und Aufwendungen.

 

§ 16 Rechtsmängel

(1) Die Leistungen von des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber zur vertragsgemäßen Nutzung frei von entgegenstehenden Rechten Dritter verschafft.

(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich in Textform, wenn er Kenntnis über Rechte Dritter an Leistungen des Auftragnehmers erlangt oder wenn ein Dritter den Auftraggeber auf Rechte Dritter anspricht oder wegen solcher Rechte in Anspruch nimmt.

(3) Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Auftraggeber den Auftragnehmer die Verteidigung gegen die von Dritten geltend gemachten Ansprüche überlassen, ihr sämtliche hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, Erklärungen erteilen und Befugnisse einräumen. Im Gegenzug stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf eigene Kosten von Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Rechte Dritter frei.

(4) Sind die Leistungen mit Rechten Dritter belastet, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt,

  • die Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen (z.B. durch Zahlung von Lizenzgebühren) oder

  • durch Veränderung seiner Leistungen in der Weise, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden.

 

III.Besonderer Teil für Verträge über Schulungsleistungen

Für Verträge über die Durchführung von Workshops und Beratertagen gelten zusätzlich zu den unter I. aufgeführten Regelungen folgende Regelungen:

 

§ 17 Workshops

Für die Stornierung von Workshops fallen Stornogebühren in folgender Höhe an:

Beträgt der Zeitraum zwischen der Stornierung und dem geplanten Workshop mindestens 2 Wochen, fallen Stornogebühren in Höhe von 50% der vertraglich vereinbarten Vergütung an. Liegen zwischen der Stornierung und dem geplanten Workshop weniger als 2 Wochen, werden Stornogebühren in Höhe von 100% der vertraglich vereinbarten Vergütung fällig.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Bei Workshops oder erbrachten Leistungen außerhalb der Räumlichkeiten von ONESTOPTRANSFORMATION wird eine Fahrtkostenpauschale von 0,50€/km fällig.

Sollten Workshops in den Räumlichkeiten von ONESTOPTRANSFORMATION stattfinden, wird eine Verpflegungspauschale von 25€ pro Person und Teilnehmer*in fällig.

 

§ 18 Beratertage

Beratertage können nicht storniert werden. Auch bei Nicht-Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistung hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

AGB

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